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8 Min. Lesezeit M.K.

DAOs und deutsches Recht: Ein Spannungsfeld

Hinweis: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Er reflektiert eine technische Perspektive auf rechtliche Fragestellungen. Für rechtliche Entscheidungen konsultieren Sie bitte einen spezialisierten Rechtsanwalt.

Das deutsche Gesellschaftsrecht ist ein beeindruckendes Gebäude. Über Jahrhunderte gewachsen, durch Rechtsprechung verfeinert, durch den Gesetzgeber aktualisiert — es bietet für nahezu jede Form menschlicher Zusammenarbeit einen passenden Rahmen. GmbH, AG, KG, eG, GbR, eingetragener Verein: Für jede Konstellation von Kapital, Haftung und Mitbestimmung gibt es eine Rechtsform. Und dann kommt die DAO und passt in keine davon.

Das ist kein Designfehler der DAO. Und es ist kein Designfehler des deutschen Rechts. Es ist ein Paradigmenkonflikt. Deutsches Gesellschaftsrecht basiert auf Annahmen, die in der Web3-Welt nicht gelten: identifizierbare Personen, geographische Zuordnung, hierarchische Entscheidungsstrukturen. DAOs sind pseudonym, global und flach. Das Ergebnis ist nicht Illegalität, sondern etwas Schlimmeres: Unsicherheit.

Die GmbH: Warum sie nicht passt — und warum sie trotzdem benutzt wird

Die GmbH ist die häufigste Rechtsform für Tech-Unternehmen in Deutschland, und es gibt gute Gründe dafür: beschränkte Haftung, überschaubarer Gründungsaufwand, flexible Satzungsgestaltung. Viele DAO-Projekte mit deutscher Anbindung operieren deshalb über eine GmbH als Legal Wrapper. Aber die Passung ist schlecht, und die Reibungspunkte sind erheblich.

Erstens: Die GmbH verlangt einen oder mehrere Geschäftsführer — natürliche Personen, die namentlich im Handelsregister stehen und persönlich haften können. Eine DAO hat konzeptionell keinen Geschäftsführer. Die Community entscheidet, der Smart Contract führt aus. Wer wird also Geschäftsführer? In der Praxis ist es oft eine Person aus dem Core-Team, die diese Rolle übernimmt — und damit ein persönliches Haftungsrisiko eingeht, das in keinem Verhältnis zu ihrer tatsächlichen Entscheidungsmacht steht. Sie führt aus, was die DAO beschließt, haftet aber, als hätte sie es selbst entschieden.

Zweitens: Gesellschafterbeschlüsse in einer GmbH erfordern bestimmte Formalitäten — schriftliche Protokolle, notarielle Beurkundung bei Satzungsänderungen, Eintragung ins Handelsregister. On-chain-Votes erfüllen keine dieser Formalitäten. Ein Governance-Proposal, das auf Ethereum mit 80% Zustimmung angenommen wurde, ist gesellschaftsrechtlich wertlos, wenn er nicht in einem ordnungsgemäßen Gesellschafterbeschluss gespiegelt wird. Das bedeutet: Jede on-chain-Entscheidung muss off-chain dupliziert werden. Das ist nicht nur bürokratisch — es widerspricht dem fundamentalen Versprechen der DAO, dass der Code die Wahrheit ist.

Drittens: Die GmbH hat einen geschlossenen Gesellschafterkreis. Anteile können nur mit Zustimmung der anderen Gesellschafter übertragen werden (sofern die Satzung nichts anderes regelt), und jede Übertragung erfordert eine notarielle Beurkundung. Governance-Tokens einer DAO werden dagegen frei auf dem Sekundärmarkt gehandelt. Der Gesellschafterkreis ändert sich permanent, ohne dass irgendwer eine notarielle Urkunde unterschreibt. Diesen Widerspruch kann keine Satzungsgestaltung auflösen.

Die Haftungsfrage: Wer haftet, wenn niemand verantwortlich ist?

Das ist die Frage, die deutsche Juristen am meisten beschäftigt — und die am wenigsten befriedigend beantwortet ist. In einer DAO treffen Token-Holder kollektiv Entscheidungen. Wenn eine dieser Entscheidungen Schaden verursacht — etwa durch einen fehlerhaften Smart Contract, der Gelder verliert — wer haftet dann?

Das deutsche Recht kennt das Konzept der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Auffangrechtsform: Wenn mehrere Personen gemeinsam wirtschaftlich tätig werden, ohne eine formale Rechtsform zu wählen, bilden sie automatisch eine GbR. Und die GbR hat eine unangenehme Eigenschaft: persönliche, unbeschränkte, gesamtschuldnerische Haftung aller Gesellschafter. Theoretisch könnte ein Gericht eine DAO ohne Legal Wrapper als GbR qualifizieren — und damit jeden Token-Holder persönlich haftbar machen.

In der Praxis ist das unwahrscheinlich, schon weil die meisten Token-Holder pseudonym sind und sich in verschiedenen Jurisdiktionen befinden. Aber „unwahrscheinlich“ ist nicht „unmöglich“, und für die Personen, die identifizierbar sind — die Core-Contributors, die Geschäftsführer des Legal Wrappers, die Delegierten — ist das Risiko real. Sie stehen mit ihrem Namen im Raum, während die anonyme Community, deren Entscheidungen sie ausführen, in der Pseudonymität verschwindet.

Governance-Tokens und die BaFin

Die regulatorische Einordnung von Governance-Tokens ist eines der größten ungelösten Probleme im deutschen Web3-Recht. Die zentrale Frage lautet: Sind Governance-Tokens Wertpapiere im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG)?

Wenn ja, hätte das weitreichende Konsequenzen: Prospektpflicht, BaFin-Zulassung, Meldepflichten, und die gesamte Compliance-Maschinerie des deutschen Kapitalmarktrechts. Für ein dezentrales Protokoll, das seine Tokens weltweit an pseudonyme Holder verteilt, wäre das praktisch nicht umsetzbar.

Die BaFin hat sich bisher nicht eindeutig positioniert. Ihre bisherige Praxis unterscheidet zwischen Security Tokens (die Wertpapiere sind und der vollen Regulierung unterliegen), Utility Tokens (die einen Nutzungszweck haben und weniger reguliert sind) und Payment Tokens (Kryptowährungen im engeren Sinne). Governance-Tokens passen in keine dieser Kategorien sauber. Sie vermitteln kein Eigentum am Protokoll (anders als Aktien), sie versprechen keine Rendite (anders als Anleihen), aber sie haben einen wirtschaftlichen Wert und werden auf Sekundärmärkten gehandelt.

In der Praxis operieren die meisten DAO-Projekte mit deutscher Anbindung in einer Grauzone. Sie behandeln ihre Governance-Tokens als Utility Tokens und argumentieren, dass der primäre Zweck die Governance-Teilnahme ist, nicht die Kapitalanlage. Ob diese Argumentation einer regulatorischen Prüfung standhält, ist ungeklärt. Und die Unsicherheit hat eine abschreckende Wirkung: Projekte, die regulatorische Klarheit brauchen, wählen andere Jurisdiktionen — die Schweiz, Liechtenstein, die Cayman Islands.

Steuerrecht: Das vergessene Problem

Selbst wenn die gesellschaftsrechtlichen und regulatorischen Fragen gelöst werden, bleibt das Steuerrecht als Minenfeld. Wie werden Governance-Token-Rewards besteuert? Wenn ein Delegierter Tokens als Vergütung für seine Governance-Arbeit erhält — ist das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit? Gewerbeeinkünfte? Sonstige Einkünfte?

Und was ist mit dem Treasury? Wenn eine DAO über eine GmbH operiert und das Treasury Erträge erwirtschaftet (etwa durch DeFi-Strategien), unterliegen diese der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Aber das Treasury wird von der Community verwaltet, nicht von der GmbH. Die GmbH ist nur der Legal Wrapper. Wer schuldet die Steuer — die GmbH, die die Entscheidung nicht getroffen hat, oder die DAO, die keine Steuerpflicht hat?

Diese Fragen sind nicht theoretisch. Sie betreffen jedes DAO-Projekt, das in Deutschland operiert, und die Antworten sind bestenfalls unklar. Steuerberater, die sich mit Krypto auskennen, sind rar, und die Finanzämter haben bisher keine einheitliche Praxis entwickelt.

Andere Jurisdiktionen: Was Deutschland lernen könnte

Es gibt Jurisdiktionen, die weiter sind als Deutschland. Wyoming hat 2021 mit dem „DAO Supplement“ zum LLC Act eine spezifische Rechtsform für DAOs geschaffen. Eine Wyoming DAO LLC kann algorithmisch verwaltet werden, Mitglieder können pseudonym bleiben, und die Haftung ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Das ist nicht perfekt — die praktische Umsetzung hat Lücken, und die Rechtsprechung ist noch dünn — aber es ist ein konkreter, pragmatischer Schritt.

Die Schweiz bietet mit der Stiftung (Foundation) ein flexibles Instrument, das viele DAO-Projekte nutzen. Die Ethereum Foundation, die Solana Foundation und zahlreiche andere Web3-Projekte sind in der Schweiz angesiedelt — nicht wegen der Berge, sondern wegen eines regulatorischen Umfelds, das Innovation nicht als Bedrohung, sondern als Chance begreift.

Die Marshallinseln haben 2022 sogar DAOs als eigenständige Rechtsform anerkannt — eine bemerkenswerte Entscheidung für einen kleinen Inselstaat, die aber zeigt, dass es möglich ist, bestehende Rechtskonzepte an neue technologische Realitäten anzupassen.

Deutschland tut sich schwer mit dieser Art von regulatorischer Innovation. Das liegt nicht an mangelndem Willen, sondern an einer Rechtskultur, die auf Vollständigkeit und Rechtssicherheit optimiert ist. Ein deutsches DAO-Gesetz müsste alle Fragen beantworten: Haftung, Besteuerung, Aufsicht, Anlegerschutz, Geldwäscheprävention. Und weil diese Fragen komplex sind und die Technologie sich schneller entwickelt als die Regulierung, passiert — nichts.

Pragmatische Wege durch das Spannungsfeld

Was bedeutet das alles für DAO-Projekte, die in Deutschland arbeiten wollen? Hier sind die Ansätze, die wir in unserer Praxis sehen:

Der häufigste Weg ist die GmbH als Dienstleister. Die DAO selbst existiert on-chain, ohne Legal Wrapper. Für Interaktionen mit der Realwelt — Bankkonten, Mietverträge, Arbeitsverträge — wird eine GmbH gegründet, die als Service Provider für die DAO fungiert. Die GmbH führt keine Governance aus, sondern erbringt Dienstleistungen im Auftrag der DAO. Das reduziert das Haftungsrisiko für die GmbH-Geschäftsführer, weil sie nicht die DAO-Entscheidungen verantworten, sondern nur die Dienstleistungserbringung.

Ein alternativer Weg ist die Schweizer Stiftung als übergeordneter Legal Wrapper, kombiniert mit einer deutschen GmbH für operative Tätigkeiten. Die Stiftung hält die IP-Rechte und das Treasury, die GmbH stellt Mitarbeitende ein und erbringt Entwicklungsleistungen. Dieses Modell ist teurer in der Aufstellung, bietet aber mehr regulatorische Klarheit.

Und dann gibt es den dritten Weg: einfach machen und hoffen, dass niemand fragt. Ich empfehle ihn nicht, aber er ist verbreitet. Viele kleine DAOs operieren ohne Legal Wrapper, weil die Kosten und die Komplexität eines solchen Wrappers in keinem Verhältnis zu ihrem Budget stehen. Das funktioniert, solange die DAO klein bleibt und keine Schnittstellen zur traditionellen Welt hat. Sobald aber Geld fließt, Steuern fällig werden oder jemand haftbar gemacht werden soll, wird das Fehlen einer Rechtsstruktur zum Problem.

Ein abschließender Gedanke

Das deutsche Recht ist nicht der Feind der DAO. Es ist ein System, das für eine andere Realität geschrieben wurde — eine Realität, in der Organisationen von identifizierbaren Menschen an identifizierbaren Orten geführt werden. DAOs sind die erste Organisationsform, die diese Annahme fundamental in Frage stellt. Und wie immer, wenn eine neue Technologie auf ein altes Rechtssystem trifft, gibt es eine Phase der Reibung, bevor es eine Phase der Anpassung gibt.

Ich bin überzeugt, dass Deutschland irgendwann einen regulatorischen Rahmen für DAOs schaffen wird. Ob in fünf Jahren oder in fünfzehn, und ob dieser Rahmen gut oder schlecht sein wird, steht auf einem anderen Blatt. Bis dahin werden wir uns mit pragmatischen Lösungen behelfen, die das Beste aus einer imperfekten Situation machen. Das ist unbefriedigend. Aber es ist ehrlich. Und im Umgang mit rechtlicher Unsicherheit ist Ehrlichkeit die wichtigste Tugend.